Gewährleistung nach Luxemburger Recht
Händlergarantie
Die Händlergarantie wird von einem Händler im Rahmen eines Kaufvertrags angeboten. Diese Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers, der selbst die Reichweite der Garantie festlegt.
Die gesetzliche Gewährleistung
Die Gewährleistung betrifft den rechtlichen Schutz des Käufers, wenn die gekaufte Ware sich als mangelhaft erweist. Dieser Rechtsschutz ist gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Erwerb einer Ware unterliegt den gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
Das Gesetz schreibt vor, dass Unternehmen Waren liefern müssen, die dem Kaufvertrag entsprechen. Der Verkäufer haftet für Mängel, auch wenn er diese nicht kannte. Die Gewährleistung hat eine Laufzeit von 2 Jahren. Mängel, die innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung der Waren auftreten, gelten als zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorhanden, außer der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen.
Wird ein Mangel ab dem 12. Monat und bis zum Ablauf des 2. Jahres festgestellt, muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel schon zum Lieferzeitpunkt bestand, um die Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen zu können.
Wie nehme ich die Garantien in Anspruch?
Entspricht eine Ware nicht dem Kaufvertrag, hat der Verbraucher die Wahl. Er kann die Ware zurückgeben und sich den Kaufpreis erstatten lassen; er kann die Ware behalten und nur einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen; oder er kann die Reparatur der Ware verlangen.
Der Verbraucher kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen, wenn der Verkäufer die Ware ersetzt oder repariert. Der Verbraucher kann auch nicht verlangen, dass die Ware repariert oder nachgebessert wird, wenn dies unmöglich oder die hierfür anfallenden Kosten in keinem Verhältnis zu dem Warenwert stehen.
Wenn sich der Verbraucher für eine Reparatur entscheidet, so muss diese innerhalb eines Monats ab dem Tag des Entschlusses stattfinden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verbraucher die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben oder die Ware behalten gegen eine Teilerstattung des Kaufpreises.
Die Reparatur darf des Weiteren weder größere Kosten noch Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verursachen.
Das luxemburgische Recht sieht neben der Gewährleistung von 2 Jahren auch eine Gewährleistungspflicht für verdeckte Mängel vor.